FG Baden-Württemberg - Urteil vom 09.05.2012
4 K 3278/11
Normen:
EStG 2008 § 4f; BGB § 241 S. 1; BGB § 662; BGB § 670; BGB § 675;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1500

Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten nach § 4f EStG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.05.2012 - Aktenzeichen 4 K 3278/11

DRsp Nr. 2012/12289

Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten nach § 4f EStG

1. Kinderbetreuungskosten in Form von Fahrtkosten (0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer) an die Großmütter sind auch dann nach § 4f EStG als erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten abzugsfähig, wenn die Betreuungsleistung unentgeltlich erbracht wird und wenn hinsichtlich der genauen Zeiten, an denen Betreuungsleistungen erforderlich sind, eine bloße Rahmenvereinbarung abgeschlossen wird. 2. Unschädlich ist, wenn die Betreuungsleistung zusätzlich zu den Aufenthalten des Kindes in der Kindertagesstätte erforderlich geworden ist.

1) Der Einkommensteuerbescheid für 2008 vom 24. November 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. September 2011 wird dahingehend abgeändert, dass die Einkommensteuer auf den Betrag herabgesetzt wird, der sich ergibt, wenn die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit um weitere erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten in Höhe von 1.742 EUR (2/3 von 2.613 EUR) vermindert werden. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

2) Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.