FG Niedersachsen - Beschluss vom 03.02.2021
4 K 11006/17
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 4a S. 3; EStG § 9 Abs. 4 S. 1und S. 3;
Fundstellen:
DStRE 2021, 1416
NZA 2021, 1698

Festsetzung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung zusätzlicher Fahrtkosten als Werbungskosten bei den Einkünften eines Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit; Berücksichtigen der Fahrten eines Hafenarbeiters von seiner Wohnung bis zu dem Hafenzugang nur mit der Entfernungspauschale und innerhalb des Hamburger Hafens mit den tatsächlichen Aufwendungen

FG Niedersachsen, Beschluss vom 03.02.2021 - Aktenzeichen 4 K 11006/17

DRsp Nr. 2021/12845

Festsetzung der Einkommensteuer unter Berücksichtigung zusätzlicher Fahrtkosten als Werbungskosten bei den Einkünften eines Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit; Berücksichtigen der Fahrten eines Hafenarbeiters von seiner Wohnung bis zu dem Hafenzugang nur mit der Entfernungspauschale und innerhalb des Hamburger Hafens mit den tatsächlichen Aufwendungen

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 4a S. 3; EStG § 9 Abs. 4 S. 1und S. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten.

Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger ist als Hafenarbeiter bei der A. KG angestellt und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.