FG Nürnberg - Urteil vom 15.03.2021
4 K 802/19
Normen:
BewG § 158 Abs. 3 Nr. 6; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1;

Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer; Zugehörigkeit des Wohnhauses zwingend zu der wirtschaftlichen Einheit des vererbten Betriebes der Landwirtschaft und Forstwirtschaft (hier: Feststellung des Wertes des Wohnteils)

FG Nürnberg, Urteil vom 15.03.2021 - Aktenzeichen 4 K 802/19

DRsp Nr. 2021/15906

Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer; Zugehörigkeit des Wohnhauses zwingend zu der wirtschaftlichen Einheit des vererbten Betriebes der Landwirtschaft und Forstwirtschaft (hier: Feststellung des Wertes des Wohnteils)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

BewG § 158 Abs. 3 Nr. 6; AO § 175 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist die Befugnis des Finanzamts, einen Änderungsbescheid zu erlassen.

Anlässlich des Todes von A am 08.02.2015 reichte die Klägerin - nach Aufforderung durch das Finanzamt - am 24.11.2016 eine Bedarfswerterklärung für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (angekreuzt in Zeile 3) des Verstorbenen ein. In dieser gab sie an, dass der Betrieb im Ganzen verpachtet sei (Zeile 41 Anlage L&F), kein Wohnteil zum Betrieb gehöre (Zeile 32 Anlage L&F) und kein räumlicher Verbund zur Hofstelle bestehe (Zeile 35 Anlage L&F). Davon abweichend trug sie in Zeile 34 ein, dass ein räumlicher Verbund des Wohnteils mit Gebäuden des Wirtschaftsteils bestehe.