BFH - Urteil vom 28.07.2021
IX R 8/19
Normen:
FGO § 143 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 8
BFH/NV 2022, 116
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 01.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 282/18

Feststellungen von BesteuerungsgrundlagenFeststellung zu begünstigten SanierungsaufwendungenReichweite der Bindungswirkung einer Denkmalbescheinigung

BFH, Urteil vom 28.07.2021 - Aktenzeichen IX R 8/19

DRsp Nr. 2021/18026

Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen Feststellung zu begünstigten Sanierungsaufwendungen Reichweite der Bindungswirkung einer Denkmalbescheinigung

1. NV: Die Bindungswirkung der Denkmalbescheinigung erstreckt sich auf die in § 7i Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale und hängt vom jeweiligen Inhalt der Bescheinigung ab. Ihr Regelungsgehalt ist erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln. 2. NV: Sind Funktionsträgergebühren in der Denkmalbescheinigung ausdrücklich der Prüfung der zuständigen Finanzämter vorbehalten, entfaltet die Bescheinigung keine Bindungswirkung hinsichtlich der Zuordnung dieser Aufwendungen zu den begünstigten Sanierungsaufwendungen i.S. des § 7i EStG.

Tenor

Auf die Revisionen des Beklagten und des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 01.08.2018 – 6 K 282/18 —soweit es die Feststellung zu den begünstigten Sanierungsaufwendungen i.S. des § 7i des Einkommensteuergesetzes betrifft— aufgehoben und die Sache an das Sächsische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Beschluss:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Beklagte mit Einwilligung des Klägers die Revision wegen der Feststellung von nach § 10g des Einkommensteuergesetzes begünstigten Außenanlagen zurückgenommen hat (§§ 125 Abs. 1, 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).