Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob dem Kläger aufgrund von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Der Kläger ist selbstständiger Apotheker.
Der Beklagte führte im Jahr 2020 eine Betriebsprüfung (§ 193 Abs. 1 Abgabenordnung - AO -) für die Jahre 2015 bis 2017 durch. Die Prüfungsanordnung vom 18. November 2019 umfasste die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer.
Am 14. Juli 2020 fand eine Besprechung zwischen der Steuerberaterin des Klägers und der Betriebsprüferin statt, in dem die nach Auffassung der Betriebsprüfung fehlende Ordnungsmäßigkeit der Buchführung thematisiert wurde.
1. 2. 3. 4.
Testen Sie "Praxispaket Kanzleiorganisation" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|