Streitig ist, ob die Haftungsvergütung der Komplementärin in voller Höhe der Gewerbesteuerpflicht unterliegt.
Die Klägerin, eine GmbH, war die einzige Komplementärin der ... mbH & Co. KG (im Folgenden KG), einer Einschiffsgesellschaft, die zwischenzeitlich aufgelöst ist. Die Klägerin war ihre Liquidatorin und ist nach Ausscheiden der alleinigen Kommanditistin und Übernahme der Aktiva und Passiva deren Rechtsnachfolgerin (Handelsregisteranmeldung vom ... 2018). Seit 2017 befindet sie sich ebenfalls in Liquidation.
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