FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 04.05.2021
2 K 61/19
Normen:
GewStG § 7 S. 3; EStG § 5a Abs. 1;

Gewerbesteuerpflichtigkeit der Haftungsvergütung einer Komplementärinin voller Höhe; Hinzurechnung von Sondervergütungen zu dem nach der Tonnage ermittelten Gewinn nach Betriebsveräußerung oder -aufgabe

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 04.05.2021 - Aktenzeichen 2 K 61/19

DRsp Nr. 2021/14379

Gewerbesteuerpflichtigkeit der Haftungsvergütung einer Komplementärinin voller Höhe; Hinzurechnung von Sondervergütungen zu dem nach der Tonnage ermittelten Gewinn nach Betriebsveräußerung oder -aufgabe

1. Sondervergütungen sind auch insoweit dem nach der Tonnage gem. § 5a Abs. 1 EStG ermittelten Gewinn hinzuzurechnen, als sie nach der Betriebsveräußerung oder -aufgabe entstanden sind.2. Sondervergütungen, die nach Einstellung der werbenden Tätigkeit entstehen, zählen indes nicht zum fiktiven Gewerbeertrag im Sinne von § 7 Satz 3 Alt. 1 GewStG (in der Fassung des JStG 2019). Die Vorschrift führt lediglich zu einer Fiktion von Gewerbeertrag, aber nicht zur Fiktion eines Gewerbebetriebes.

Normenkette:

GewStG § 7 S. 3; EStG § 5a Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Haftungsvergütung der Komplementärin in voller Höhe der Gewerbesteuerpflicht unterliegt.

Die Klägerin, eine GmbH, war die einzige Komplementärin der ... mbH & Co. KG (im Folgenden KG), einer Einschiffsgesellschaft, die zwischenzeitlich aufgelöst ist. Die Klägerin war ihre Liquidatorin und ist nach Ausscheiden der alleinigen Kommanditistin und Übernahme der Aktiva und Passiva deren Rechtsnachfolgerin (Handelsregisteranmeldung vom ... 2018). Seit 2017 befindet sie sich ebenfalls in Liquidation.