BFH - Urteil vom 02.02.2022
III R 65/19
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 3; FGO § 135 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 917
BFH/NV 2022, 673
DB 2022, 1042
DStR 2022, 753
DStRE 2022, 569
FR 2022, 509
GmbHR 2022, 762
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 21.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2174/17

Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von GrundsteuerVertragliche Umlegung von Grundsteuer auf einen Mieter oder Pächter eines GewerbegrundstücksNeuregelung der Hinzurechnungsvorschriften bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008

BFH, Urteil vom 02.02.2022 - Aktenzeichen III R 65/19

DRsp Nr. 2022/6034

Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Grundsteuer Vertragliche Umlegung von Grundsteuer auf einen Mieter oder Pächter eines Gewerbegrundstücks Neuregelung der Hinzurechnungsvorschriften bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008

Grundsteuer, die vertraglich auf den Mieter oder Pächter eines Gewerbegrundstücks umgelegt wird, ist nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 21.02.2019 – 10 K 2174/17 insoweit aufgehoben, als es die Gewerbesteuermessbescheide 2010, 2012 und 2014 sowie die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2011 bis zum 31.12.2014 betrifft.

Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen, die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens haben die Klägerin zu 21 % und das Finanzamt zu 79 % zu tragen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 S. 3; FGO § 135 Abs. 1;

Gründe

I.