FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.09.2021
4 K 1270/19
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 1-2;
Fundstellen:
DStRE 2022, 331

Gewerblichkeit der Tätigkeit eines approbierten Zahnarztes bei Konzentration auf Organisations-, Verwaltungs- und Managementaufgaben

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2021 - Aktenzeichen 4 K 1270/19

DRsp Nr. 2022/3802

Gewerblichkeit der Tätigkeit eines approbierten Zahnarztes bei Konzentration auf Organisations-, Verwaltungs- und Managementaufgaben

Übt in einer zahnärztlichen Partnerschaftsgesellschaft ein Mitunternehmer, der approbierter Zahnarzt ist, ganz überwiegend nur noch Organisation-, Verwaltungs- und Management-Tätigkeiten aus und erbringt nur in geringem Umfang eigene zahnärztliche Beratungs- oder Behandlungsleistungen unmittelbar an Patienten, so entspricht dies nicht mehr dem Leitbild der selbständig ausgeübten Tätigkeit als Zahnarzt und seine Tätigkeit ist als gewerblich anzusehen. Sie infiziert hierdurch die Einkünfte der gesamten Partnerschaftsgesellschaft als gewerblich

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 1-2;

Tatbestand

Strittig ist, ob die für eine Partnerschaftsgesellschaft festgestellten Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit festzustellen sind.