BFH - Urteil vom 25.03.2021
VIII R 45/18
Normen:
EStG § 7g Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2021, 2480
BFH/NV 2021, 976
BStBl II 2021, 530
DStR 2021, 1529
DStRE 2021, 883
DStZ 2021, 594
GmbHR 2021, 1060
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1325/17

Grenzen der Rückgängigmachung eines InvestitionsabzugsbetragesZulässigkeit der Änderung der Einkommensteuerfestsetzung wegen eines Irrtums des Finanzamts

BFH, Urteil vom 25.03.2021 - Aktenzeichen VIII R 45/18

DRsp Nr. 2021/8699

Grenzen der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages Zulässigkeit der Änderung der Einkommensteuerfestsetzung wegen eines Irrtums des Finanzamts

1. § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG ermöglicht als spezielle Korrekturvorschrift lediglich eine punktuelle Rückgängigmachung des vom Steuerpflichtigen gemäß § 7g Abs. 1 EStG gewinnmindernd berücksichtigten Investitionsabzugsbetrages. Über diesen Rahmen hinausgehende Gewinnänderungen können nur vorgenommen werden, wenn diese durch andere Änderungsnormen gedeckt sind. Dies gilt auch für Fehler, die dem FA im Zusammenhang mit der Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrages unterlaufen sind. 2. Auch die Hemmung der Festsetzungsverjährung gemäß § 7g Abs. 3 Satz 3 EStG wirkt nur partiell. Sie tritt nur insoweit ein, als die Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrages gemäß § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG betroffen ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 13.11.2018 – 15 K 1325/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 3;

Gründe

I.