BFH - Beschluss vom 27.04.2022
IX B 57/21
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 207
BB 2022, 1511
BFH/NV 2022, 803
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 30.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 793/19

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenBeantwortung einer abstrakten Rechtsfrage aus dem GesetzeswortlautFehlen einer planwidrigen Regelungslücke

BFH, Beschluss vom 27.04.2022 - Aktenzeichen IX B 57/21

DRsp Nr. 2022/8619

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Beantwortung einer abstrakten Rechtsfrage aus dem Gesetzeswortlaut Fehlen einer planwidrigen Regelungslücke

NV: Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 173a AO sind nur Schreib- oder Rechenfehler bei der Erstellung einer Steuererklärung erfasst. Fehler oder Unvollständigkeiten im Rahmen der Datenübertragung an das FA —z.B. bei Abbruch der Internetverbindung oder Fehlern der genutzten Software— werden von der Vorschrift nicht erfasst.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30.06.2021 – 13 K 793/19 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 115 Rz 100, m.w.N.).