Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 23.08.2021 –
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Es wird vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügend dargelegt, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes erfüllt sein können.
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