BFH - Beschluss vom 07.06.2022
VIII B 105/21
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 929
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 23.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 53/21

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenDarlegung einer Klärungsbedürftigkeit

BFH, Beschluss vom 07.06.2022 - Aktenzeichen VIII B 105/21

DRsp Nr. 2022/10615

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Darlegung einer Klärungsbedürftigkeit

NV: Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass die Finanzbehörden auch bei Mittelbetrieben, Kleinbetrieben und Kleinstbetrieben weder durch die AO noch durch die Betriebsprüfungsordnung (Steuer) an einen bestimmten Prüfungsturnus gebunden sind und daher auch solche Betriebe einer sog. Anschlussprüfung unterwerfen können. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage bedarf es des Vortrags neuer Gesichtspunkte, deretwegen eine erneute höchstrichterliche Befassung mit dieser Frage erforderlich erscheint.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 23.08.2021 – 3 K 53/21 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Es wird vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügend dargelegt, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes erfüllt sein können.