BFH - Beschluss vom 15.10.2021
VIII B 130/20
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 158
AO-StB 2022, 89
BB 2022, 21
BFH/NV 2022, 97
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2390/18

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageDritte Anschlussprüfung bei einem Freiberufler

BFH, Beschluss vom 15.10.2021 - Aktenzeichen VIII B 130/20

DRsp Nr. 2021/18809

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Dritte Anschlussprüfung bei einem Freiberufler

1. NV: Die von den Besonderheiten des Einzelfalls abstrahierte Frage, ob bei einem Freiberufler eine dritte Anschlussprüfung zulässig ist, ist nach Maßgabe der Rechtsprechung des BFH zu bejahen. 2. NV: Die Beantwortung der Frage, ob die Finanzbehörde bei Anordnung einer dritten Anschlussprüfung ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; sie ist daher nicht im Allgemeininteresse klärungsfähig.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 09.10.2020 – 3 K 2390/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Sofern Zulassungsgründe in einer den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form geltend gemacht wurden, liegen sie nicht vor.

1. Die Revision war nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.