BFH - Beschluss vom 12.05.2022
VI B 73/21
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 809
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 10.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 186/19

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenKlärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten RechtsfrageMehrfachbelegung einer Unterkunft

BFH, Beschluss vom 12.05.2022 - Aktenzeichen VI B 73/21

DRsp Nr. 2022/9172

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage Mehrfachbelegung einer Unterkunft

NV: Der Wert einer einem Arbeitnehmer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft ist beim Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a SvEV ("Belegung mit zwei Beschäftigten") zu mindern, wenn nicht auch das zur Verfügung gestellte Zimmer (die Unterkunft) mit zwei Beschäftigten belegt ist (Anschluss an Urteil des Bundessozialgerichts vom 23.02.2017 – B 11 AL 1/16 R, BSGE 122, 271, Rz 28).

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10.08.2021 – 2 K 186/19 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—). Die Klägerin hat die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen.