BFH - Beschluss vom 30.09.2021
VIII B 138/20
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 111
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1674/19

Grundsatzrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerrechnung von sogenannten Altverlusten mit Einkünften aus KapitalvermögenUnterlassene Realisierung von Gewinnen in der Vergangenheit

BFH, Beschluss vom 30.09.2021 - Aktenzeichen VIII B 138/20

DRsp Nr. 2021/18023

Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verrechnung von sogenannten Altverlusten mit Einkünften aus Kapitalvermögen Unterlassene Realisierung von Gewinnen in der Vergangenheit

1. NV: Es ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt, dass die auf fünf Jahre befristete Übergangsregelung zur Verrechnung von sog. Altverlusten mit Einkünften aus Kapitalvermögen aus § 20 Abs. 2 EStG, die der Abgeltungsteuer unterliegen, verfassungsgemäß ist. 2. NV: Der Einwand, der Steuerpflichtige unterliege einer faktischen Verlustvernichtung, weil er keine Neugewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mehr erzielen werde, stellt jedenfalls dann keinen neuen Gesichtspunkt dar, der zu einer erneuten Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung durch den BFH Anlass gibt, wenn der Steuerpflichtige in der Vergangenheit steuerbare verrechenbare Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften hätte realisieren können, hiervon aber aus wirtschaftlichen Gründen Abstand genommen hat.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 30.10.2020 – 11 K 1674/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.