H 2.8 GewStR
Stand: 28.04.2010
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Zu § 2 GewStG

H 2.8 GewStR2009 Hinweise

H 2.8 Hinweise

GewStR2009 ( Amtliches Gewerbesteuersteuer-Handbuch 2009 )

Betriebsstätten im Ausland Wegen der Berücksichtigung der gebietsmäßigen Abgrenzung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags >H 7.1 (1) Festlandsockel Zur Abgrenzung des Festlandsockels in der Nordsee zwischen der Bundesrepublik, den Niederlanden, England und Dänemark (>Gesetz vom 23. 8. 1972 - BGBl. II S. 881 und S. 1616). Grenzüberschreitende Gewerbegebiete Der nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehörende Teil eines grenzüberschreitenden Gewerbegebiets, das nach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als solches bestimmt ist, gehört ab Erhebungszeitraum 2004 nach § 2 Abs. 7 Nr. 2 i. d. F. des Art. 4 des Gesetzes vom 4. 6. 2004 (BGBl. II S. 1653) zum Inland. Inländische Betriebsstätte auf einem Schiff, das im inländischen Schiffsregister eingetragen ist Ein Gewerbebetrieb wird auch dann im Inland betrieben, wenn für ihn eine Betriebsstätte auf einem unter deutscher Flagge fahrenden See-(Kauffahrtei-)Schiff unterhalten wird, das in einem inländischen Schiffsregister eingetragen ist (>BFH vom 13. 2. 1974 - BStBl II S. 361). Dies gilt gemäß § 5 GewStDV nicht für Kauffahrteischiffe, die im regelmäßigen Linienverkehr ausschließlich zwischen ausländischen Häfen verkehren. Vereinbarkeit der Beschränkung der Gewerbesteuer mit dem Gemeinschaftsrecht