Die Beteiligten streiten über die Höhe der festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und im Vorgriff hierzu über die Rechtzeitigkeit des Einspruchs gegen den Bescheid für 2013 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 28. Dezember 2018.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), an der die Eheleute K und A sowie deren Sohn C beteiligt sind. Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus der Vermietung diverser Grundstücke.
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