BFH - Urteil vom 18.02.2021
III R 35/19
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 938
DStZ 2021, 556
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 26.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1093/18

Kindergeldberechtigung eines Kindes unter 25 Jahren, das wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beginnen kann

BFH, Urteil vom 18.02.2021 - Aktenzeichen III R 35/19

DRsp Nr. 2021/8429

Kindergeldberechtigung eines Kindes unter 25 Jahren, das wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beginnen kann

NV: Ein Kind unter 25 Jahren, das wegen einer Erkrankung keine Berufsausbildung beginnen kann, ist nur dann als ausbildungsplatzsuchendes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen, wenn das Ende der Erkrankung absehbar ist. Ist dieses nicht absehbar, reicht der Wille des Kindes, sich nach dem Ende der Erkrankung um einen Ausbildungsplatz zu bemühen, nicht aus. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob eine Berücksichtigung als behindertes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG möglich ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26.04.2019 – 7 K 1093/18 Kg aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Nr. 3;

Gründe

I.

Streitig ist die Festsetzung von Kindergeld für den Zeitraum November 2016 bis Juli 2017.