BFH - Urteil vom 07.07.2021
III R 24/19
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1486
DStRE 2022, 102
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 02.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 909/15

Kindergeldberechtigung für ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit

BFH, Urteil vom 07.07.2021 - Aktenzeichen III R 24/19

DRsp Nr. 2021/16326

Kindergeldberechtigung für ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit

NV: Innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses —hier: Soldat auf Zeit— stattfindende Ausbildungsmaßnahmen erfüllen nur dann die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn der Ausbildungscharakter gegenüber der Erbringung bezahlter Arbeitsleistungen im Vordergrund steht. Kriterien dafür sind z.B. ein Ausbildungsplan, die Unterweisung in Tätigkeiten, welche qualifizierte Kenntnisse erfordern, die Erlangung eines die angestrebte Berufstätigkeit ermöglichenden Abschlusses und ein gegenüber einem normalen Arbeitsverhältnis geringeres Entgelt. Überwiegt bei einer Gesamtbetrachtung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses der Erwerbscharakter, so scheidet trotz des dem Kindergeldrecht zugrunde liegenden Monatsprinzips eine Berücksichtigung auch für die Monate aus, in denen Ausbildungsmaßnahmen erfolgen (vgl. Senatsurteil vom 22.02.2017 – III R 20/15, BFHE 257, 274, BStBl II 2017, 913).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 02.08.2017 – 14 K 909/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a;

Gründe

I.