BFH - Urteil vom 25.01.2022
VI R 34/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 585
FamRZ 2022, 1066
NJW 2022, 1560
Vorinstanzen:
FG München, vom 08.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1423/17

Kosten für eine künstliche BefruchtungAufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung der von der Schwester einer Steuerpflichtigen gespendeten Eizelle keine außergewöhnlichen BelastungenNach nationalem Recht verbotene Behandlung

BFH, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen VI R 34/19

DRsp Nr. 2022/6385

Kosten für eine künstliche Befruchtung Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung der von der Schwester einer Steuerpflichtigen gespendeten Eizelle keine außergewöhnlichen Belastungen Nach nationalem Recht verbotene Behandlung

1. NV: Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung unter Verwendung von gespendeten Eizellen im Ausland können nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, weil die Behandlung nicht mit dem deutschen ESchG vereinbar ist. 2. NV: Diese Beurteilung verstößt weder gegen verfassungsrechtliche noch gegen europarechtliche Vorgaben.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg vom 08.10.2019 – 6 K 1423/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision des Beklagten wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 7 v.H. und der Beklagte zu 93 v.H. zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Der 1977 geborene Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) und seine 1974 geborene Ehefrau sind seit 2009 verheiratet.

In den Jahren 2011 bis 2013 erlitt die Ehefrau des Klägers insgesamt vier Fehlgeburten. Danach entschlossen sich die Eheleute, Hilfe in einem Zentrum für Reproduktionsmedizin im Inland in Anspruch zu nehmen.