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Hinweis auf die steuerliche Auswirkung von Immobilien im Betriebsvermögen
Sehr geehrte/r Herr/Frau,
anhand Ihrer Buchhaltungsunterlagen und der uns sonst vorliegenden Informationen konnten wir erkennen, dass ein Teil Ihres privaten Wohngebäudes nunmehr ausschließlich beruflichen Zwecken dient.
Gemäß Abschnitt 13 Absatz 7 Satz 1 der Einkommensteuerrichtlinien werden eigenbetrieblich genutzte Grundstücks- und Gebäudeteile notwendiges Betriebsvermögen, auch wenn dies nicht aus den Büchern (Buchhaltung/Anlageverzeichnis) hervorgeht.
Dies kann bei einer späteren Veräußerung zu erheblichen steuerlichen Nachteilen führen.
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