BFH - Urteil vom 31.08.2021
III R 41/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 385
DStR 2022, 251
DStRE 2022, 248
FamRB 2022, 126
FamRZ 2022, 524
NJW 2022, 718
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 391/18

Parallelentscheidung zu BFH III R 44/19 v. 31.08.2021

BFH, Urteil vom 31.08.2021 - Aktenzeichen III R 41/19

DRsp Nr. 2022/2694

Parallelentscheidung zu BFH III R 44/19 v. 31.08.2021

1. Eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung wegen Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG scheidet aus, sobald ein Kind sein Ausbildungsverhältnis krankheitsbedingt nicht nur unterbrochen, sondern —z.B. durch Abmeldung von der (Hoch–)Schule oder Kündigung des Ausbildungsverhältnisses— abgebrochen hat. 2. Ist ein Kind krankheitsbedingt nicht in der Lage, sich ernsthaft um eine Ausbildungsstelle zu bemühen oder sie zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn anzutreten, kann es nur dann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden, wenn es sich um eine vorübergehende Erkrankung handelt und die im Anspruchszeitraum bestehende Ausbildungswilligkeit nachgewiesen wird. 3. Von einer vorübergehenden Erkrankung ist auszugehen, wenn sie im Hinblick auf die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht länger als sechs Monate währt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19.09.2018 – 7 K 391/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.