Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Streitig ist, (1) ob eine Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer 2010 zu erfolgen hat, (2) ob Festsetzungsverjährung eingetreten ist sowie ggf. (3) die Höhe der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Der Kläger erzielte im streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum 2010 aus einer Tätigkeit bei B in C einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 45.466 €. Hiervon wurde vom Arbeitgeber Lohnsteuer in Höhe von 8.807 €, Solidaritätszuschlag in Höhe von 484 € und Kirchensteuer in Höhe von 704 € einbehalten. Daneben erklärte der Kläger sonstige Einkünfte aus der Vermietung eines Wohnmobils an D in Höhe von 600 €. Auf die Barzahlungsquittung wird verwiesen.
Außerdem wurden vom Kläger im VZ 2015 Einnahmen aus der Lehrtätigkeit an der Hochschule E erzielt, welche einen Zeitraum vom 5 Jahren umfassen sollen.
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