Der Haftungsbescheid wird dahingehend geändert, dass der Haftungsbetrag für Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag insoweit reduziert wird, als die geschätzten Mehrerlöse zum Zwecke der Berechnung der Körperschaftsteuer statt mit XXX € mit XXX € anzusetzen sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Dem Beklagten wird die Berechnung des Haftungsbetrages aufgegeben.
Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 90 % und der Beklagte zu 10 % zu tragen.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids.
Der Kläger (A) war seit Gründung der A-GmbH am
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