BFH - Urteil vom 16.02.2022
X R 26/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 252; FGO § 135 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 974
DStR 2022, 1482
DStRE 2022, 952
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 06.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 10223/18

Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheids wegen schädlicher Verwendung geförderten AltersvorsorgevermögensTilgung von Anschaffungs- oder Herstellungsdarlehen

BFH, Urteil vom 16.02.2022 - Aktenzeichen X R 26/20

DRsp Nr. 2022/10605

Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheids wegen schädlicher Verwendung geförderten Altersvorsorgevermögens Tilgung von Anschaffungs- oder Herstellungsdarlehen

Auch im Fall der Verwendung des geförderten Altersvorsorgekapitals zur Tilgung eines Darlehens nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Auszahlung des geförderten Kapitals und der Darlehenstilgung bestehen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.08.2020 – 15 K 10223/18 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 Nr. 1; BGB § 252; FGO § 135 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) beantragte bei der Beklagten und Revisionsklägerin (Deutsche Rentenversicherung Bund – Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen —ZfA—), für in den Jahren 2015 bis 2017 beabsichtigte Sondertilgungen eines für die Anschaffung einer Wohnung aufgenommenen Darlehens aus ihrem zertifizierten Altersvorsorgevertrag einen Betrag von insgesamt 10.350 € verwenden zu dürfen. Entsprechend dem beigefügten Darlehensvertrag war jährlich eine Sondertilgung in Höhe von 5 % der ursprünglichen Darlehenssumme von 69.000 € möglich. Laufende Tilgungszahlungen musste die Klägerin nicht erbringen.