Die Bescheide für 2011 bis 2013 über Einkommensteuer und Umsatzsteuer vom 14.4.2016 und der Bescheid für 2012 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 27.4.2016, jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.6.2017, werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger zu 10 % und der Beklagte zu 90 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Steuerfestsetzungen aufgrund der Ergebnisse einer Außenprüfung bei der Klägerin für die Jahre 2011 bis 2013.
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