Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts München vom 30.03.2021 –
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) über die Frage, ob die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu versagen ist, weil die tatsächliche Geschäftsführung des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken gedient haben soll.
Der Antragsteller errichtete seine Satzung im ... 2020 und wurde noch im selben Monat im Vereinsregister eingetragen.
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