BFH - Beschluss vom 18.08.2021
V B 25/21 (AdV)
Normen:
AO § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 24; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2021, 2581
BB 2022, 2393
BFH/NV 2021, 1533
BStBl II 2021, 931
DStRE 2021, 1425
DStZ 2021, 1008
FR 2021, 1131
NJW 2021, 3413
Vorinstanzen:
FG München, vom 30.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 V 2583/20

Rechtsfolgen allgemeinpolitischer Betätigung der Organe einer gemeinnützigen Körperschaft

BFH, Beschluss vom 18.08.2021 - Aktenzeichen V B 25/21 (AdV)

DRsp Nr. 2021/16330

Rechtsfolgen allgemeinpolitischer Betätigung der Organe einer gemeinnützigen Körperschaft

Der Steuerbegünstigung steht es nicht entgegen, wenn eine nach § 52 Abs. 2 AO begünstigte Tätigkeit im Einzelfall zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden ist. Die allgemeinpolitische Betätigung im Rahmen des steuerbegünstigten Zwecks darf aber nicht über das hinausgehen, was das Eintreten für diesen jeweiligen Zweck und dessen Verwirklichung erfordert.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts München vom 30.03.2021 – 7 V 2583/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Normenkette:

AO § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 24; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) über die Frage, ob die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu versagen ist, weil die tatsächliche Geschäftsführung des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken gedient haben soll.

Der Antragsteller errichtete seine Satzung im ... 2020 und wurde noch im selben Monat im Vereinsregister eingetragen.