BFH - Urteil vom 14.04.2021
III R 1/20
Normen:
EStG § 31 Satz 3, § 74 Abs. 1, § 74 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2, § 227; SGB X § 104, § 107;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1303
BStBl II 2021, 700
DStRE 2021, 1119
FamRZ 2021, 1528
NJW 2021, 2910
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 65/18

Rückforderung von auf Anweisung des Kindergeldberechtigten an das Kind unmittelbar ausgezahltem Kindergeld

BFH, Urteil vom 14.04.2021 - Aktenzeichen III R 1/20

DRsp Nr. 2021/12309

Rückforderung von auf Anweisung des Kindergeldberechtigten an das Kind unmittelbar ausgezahltem Kindergeld

1. Zahlt die Familienkasse Kindergeld rechtsgrundlos an das Kind auf Anweisung des Kindergeldberechtigten aus, ist nur der Kindergeldberechtigte Rückforderungsschuldner. 2. Die Erfüllungszuständigkeit für erhaltenes Kindergeld ändert sich von der Person des Kindergeldberechtigten auf einen Dritten erst nach einer Entscheidung über eine Auszahlung nach § 74 Abs. 1 EStG. Der Abzweigungsbescheid stellt einen für den Empfänger begünstigenden und einen für den Kindergeldberechtigten belastenden Verwaltungsakt mit Doppelwirkung dar (vgl. Rechtsprechung). 3. Das bloße Bestehen einer Abzweigungslage ohne Vorliegen eines Abzweigungsbescheids lässt die Empfangsberechtigung des Kindergeldberechtigten unberührt (vgl. Rechtsprechung).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.03.2019 – 2 K 65/18 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 31 Satz 3, § 74 Abs. 1, § 74 Abs. 2; AO § 37 Abs. 2, § 227; SGB X § 104, § 107;

Gründe

I.