Der Einkommensteuerbescheid 2017 vom 9. Juli 2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Februar 2020 wird dahin geändert, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten i.H.v. 8.220,00 € berücksichtigt werden.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
III.Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
IV.Die Revision wird zugelassen.
Zwischen den Klägern, im Streitjahr (2017) zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Ehegatten, und dem Beklagten steht der Umfang der steuerlichen Anerkennung für Unterkunftskosten in Streit.
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