BFH - Urteil vom 21.03.2013
VI R 26/10
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 18.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2079/07

Steuerliche Behandlung der unentgeltlichen bzw. verbilligten Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung

BFH, Urteil vom 21.03.2013 - Aktenzeichen VI R 26/10

DRsp Nr. 2013/17802

Steuerliche Behandlung der unentgeltlichen bzw. verbilligten Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung

1. NV: Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen PKW tatsächlich privat nutzt, zu einem lohnsteuerlichen Vorteil (Abgrenzung von BFH-Urteil vom 7. November 2006 VI R 19/05, BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116). 2. NV: Ob der Arbeitnehmer den Beweis des ersten Anscheins, dass dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden, durch die substantiierte Darlegung eines atypischen Sachverhalts zu entkräften vermag, ist damit für die Besteuerung des Nutzungsvorteils nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG unerheblich (Änderung der Rechtsprechung).

Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen bzw. verbilligten Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung fließt dem Arbeitnehmer mit der Inbesitznahme des Dienstwagens und nicht (erst) mit der tatsächlichen privaten Nutzung des PKW zu. Auf den Einwand, eine private Nutzung sei unterblieben, kommt es daher nicht an.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I. Streitig ist der Ansatz eines geldwerten Vorteiles wegen der privaten Nutzung eines Firmenwagens.