BFH - Urteil vom 21.04.2010
VI R 5/07
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 28.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 95/04

Steuerliche Berücksichtigung der Kosten für eine Fortbildungsreise; Abgrenzung der beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge i.R.d. Einkommensteuer; Aufteilung der Reisekosten in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführung

BFH, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen VI R 5/07

DRsp Nr. 2010/9276

Steuerliche Berücksichtigung der Kosten für eine Fortbildungsreise; Abgrenzung der beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge i.R.d. Einkommensteuer; Aufteilung der Reisekosten in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführung

1. Zur Klärung der Veranlassungsbeiträge bei Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise gelten auch nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 die früher von ihm entwickelten Abgrenzungsmerkmale grundsätzlich weiter.2. Haben nicht nur berufliche Gründe den Steuerpflichtigen bewogen, die Reisekosten zu tragen, ist zu prüfen, ob die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge voneinander abgrenzbar sind.3. Im Fall der Abgrenzbarkeit sind die Reisekosten in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab kommt vor allem das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile in Betracht.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 12 Nr. 1 S. 2;

Gründe

I.