BFH - Beschluss vom 31.03.2022
VI B 88/21
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1173
BFH/NV 2022, 722
NZA 2022, 764
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 29.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 2606/19

Strafverteidigungskosten wegen Hinterziehung von Lohnsteuer sowie Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten eines angestellten GeschäftsführersPrivate Mitveranlassung von Kosten in Form einer privaten BereicherungVoraussetzungen für einen Abzug als Werbungskosten

BFH, Beschluss vom 31.03.2022 - Aktenzeichen VI B 88/21

DRsp Nr. 2022/7456

Strafverteidigungskosten wegen Hinterziehung von Lohnsteuer sowie Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten eines angestellten Geschäftsführers Private Mitveranlassung von Kosten in Form einer privaten Bereicherung Voraussetzungen für einen Abzug als Werbungskosten

1. NV: Strafverteidigungskosten sind dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist. 2. NV: Der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, betrifft grundsätzlich die konkrete Tat, aufgrund der die Strafverteidigungskosten angefallen sind.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 29.10.2021 – 12 K 2606/19 E,F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit die Ausführungen des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt —FA—) den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrunds (§ 115 Abs. 2 FGO) entsprechen, liegen die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung jedenfalls nicht vor.

1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.