BFH - Beschluss vom 25.05.2022
X B 158/21
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 314
BFH/NV 2022, 1184
NJW 2022, 2872
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 13.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 195/21

Übermittlung einer Beschwerdebegründung als elektronisches Dokument über das besondere elektronische AnwaltspostfachEingang auf dem Server des Bundesfinanzhofs 12 Sekunden nach FristablaufEingang durch Speicherung auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung eines Gerichts

BFH, Beschluss vom 25.05.2022 - Aktenzeichen X B 158/21

DRsp Nr. 2022/12619

Übermittlung einer Beschwerdebegründung als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach Eingang auf dem Server des Bundesfinanzhofs 12 Sekunden nach Fristablauf Eingang durch Speicherung auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung eines Gerichts

NV: Der von einem Rechtsanwalt über das besondere Anwaltspostfach (beA) gemäß § 52d, § 52a Abs. 1, 2 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO in elektronischer Form übermittelte Schriftsatz —vorliegend die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde— geht dann bei Gericht ein, wenn er auf dem für das Gericht eingerichteten Server im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach gespeichert ist (vgl. § 52a Abs. 5 Satz 1 FGO; Anschluss an BGH-Entscheidung vom 11.05.2021 – VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201, Rz 18).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 13.10.2021 – 2 K 195/21 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.