1. Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (das Finanzamt --FA--) hat keinen Erfolg. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Mit seiner Beschwerde bringt das FA im Wesentlichen vor, die Revision sei deshalb zuzulassen, weil die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) von dem Urteil des BFH vom 30. Mai 2001
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