Streitig ist, ob die Übertragung von Beteiligungen an der Klägerin bzw. deren Gesellschafterin einen nach § 1 Abs. 2a GrEStG grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang darstellt.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, zu deren Vermögen auch Grundbesitz in E und A gehört.
Die Beteiligungsverhältnisse an der Klägerin stellen sich bis zum 31. Dezember 2016 wie folgt dar:
Komplementäre waren Herr X (im weiteren X) sowie die Y GmbH jeweils ohne Kapitalbeteiligung.
Kommanditisten waren Herr Z (im weiteren Z) mit einer Beteiligung von 10 % und die Z Beteiligungs-GmbH (im weiteren Z GmbH) mit einer Beteiligung von 90 %. Alleingesellschafter der Z-GmbH war wiederum Z. Z hielt die Anteile an der Z GmbH treuhänderisch für die in der Schweiz ansässige L AG, welche die Anteile wiederum nur als Treuhänderin für Herrn C (80%) und Frau C (20%) (im weiteren C) hielt.
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