BFH - Urteil vom 02.09.2021
VI R 14/19
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3, § 9 Abs. 4 Sätze 2 und 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 15
DStZ 2022, 5
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 28.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 498/17

Umfang der Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei dauerhaftem Einsatz auf einer Baustelle außerhalb des Betriebes

BFH, Urteil vom 02.09.2021 - Aktenzeichen VI R 14/19

DRsp Nr. 2021/17284

Umfang der Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei dauerhaftem Einsatz auf einer Baustelle außerhalb des Betriebes

1. NV: Die entsprechende Anwendung der Entfernungspauschale setzt gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3 EStG voraus, dass der Arbeitnehmer den Ort oder das weiträumige Gebiet zur Aufnahme der Arbeit aufgrund einer Weisung des Arbeitgebers zum einen typischerweise arbeitstäglich und zum anderen auch dauerhaft aufzusuchen hat. 2. NV: Ein "typischerweise arbeitstägliches" Aufsuchen erfordert kein ausnahmsloses Aufsuchen des vom Arbeitgeber festgelegten Orts oder Gebiets an sämtlichen Arbeitstagen des Arbeitnehmers. 3. NV: Für die Frage, ob der Arbeitnehmer denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet aufgrund der Weisung des Arbeitgebers "dauerhaft" aufzusuchen hat, ist die Legaldefinition in § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG entsprechend heranzuziehen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 28.02.2019 – 1 K 498/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Thüringer Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 3, § 9 Abs. 4 Sätze 2 und 3;

Gründe

I.