BFH - Urteil vom 12.07.2021
VI R 27/19
Normen:
EStG § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 4a Sätze 2 und 3, § 9 Abs. 4a Satz 4 Halbsatz 1, § 9 Abs. 4a Satz 8;
Fundstellen:
BB 2021, 2069
BFH/NV 2021, 1416
BStBl II 2021, 642
DB 2021, 2327
DStR 2021, 2057
DStRE 2021, 1145
DStZ 2021, 832
NJW 2021, 2831
NZA 2021, 1542
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 02.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 266/16

Umfang der Erstattungsfähigkeit von Verpflegungskosten eines auf See an Bord eines Schiffes tätigen ArbeitnehmersZulässigkeit der Kürzung der Verpflegungspauschalen wegen der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber

BFH, Urteil vom 12.07.2021 - Aktenzeichen VI R 27/19

DRsp Nr. 2021/13432

Umfang der Erstattungsfähigkeit von Verpflegungskosten eines auf See an Bord eines Schiffes tätigen Arbeitnehmers Zulässigkeit der Kürzung der Verpflegungspauschalen wegen der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber

Die Verpflegungspauschalen sind auch dann nach § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG zu kürzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mahlzeiten zur Verfügung stellt, der Arbeitnehmer aber nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 02.07.2019 – 15 K 266/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 4a Sätze 2 und 3, § 9 Abs. 4a Satz 4 Halbsatz 1, § 9 Abs. 4a Satz 8;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr (2014) als nautischer Offizier Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Zeit vom 17.01.2014 bis 12.04.2014 sowie vom 11.05.2014 bis 08.09.2014 war er auf See an Bord von Schiffen tätig.

An Bord der Schiffe stellte der Arbeitgeber dem Kläger unentgeltlich Mahlzeiten zur Verfügung. An "Hafentagen" nahm der Kläger die zur Verfügung gestellte Bordverpflegung teilweise nicht in Anspruch. An einzelnen Tagen musste sich die Mannschaft in Häfen selbst versorgen.