Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 12.08.2020 –
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der gerügte Verfahrensverstoß, das Finanzgericht (FG) habe den Anspruch der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es der beantragten Terminverlegung nicht nachgekommen sei, liegt nicht vor.
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