BFH - Beschluss vom 28.05.2021
VIII B 103/20
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 155;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 364
BFH/NV 2021, 1361
Vorinstanzen:
FG München, vom 12.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 115/20

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenAnspruch des Klägers auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wegen einer schon längere Zeit bestehenden Erkrankung bei vorangegangener Verletzung von Mitwirkungspflichten

BFH, Beschluss vom 28.05.2021 - Aktenzeichen VIII B 103/20

DRsp Nr. 2021/13865

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Anspruch des Klägers auf Verlegung eines Termins zur mündlichen Verhandlung wegen einer schon längere Zeit bestehenden Erkrankung bei vorangegangener Verletzung von Mitwirkungspflichten

NV: Die Ablehnung einer Terminänderung kann selbst bei Vorliegen erheblicher Gründe ermessensgerecht sein, wenn eine Verletzung der Mitwirkungspflichten bereits im Veranlagungsverfahren und Rechtsbehelfsverfahren vorliegt und wenn der Beteiligte zusätzlich trotz einer bereits seit geraumer Zeit bestehenden Erkrankung keine Vorsorge für die Wahrnehmung eines anstehenden Termins trifft.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 12.08.2020 – 9 K 115/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 227 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 155;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Der gerügte Verfahrensverstoß, das Finanzgericht (FG) habe den Anspruch der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es der beantragten Terminverlegung nicht nachgekommen sei, liegt nicht vor.