BFH - Beschluss vom 27.08.2021
VIII B 126/20
Normen:
FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 27
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 153/16

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen VerfahrenZulässigkeit des Absehens von einer angeordneten Zeugenvernehmung wegen Unerreichbarkeit des im Ausland befindlichen Zeugen

BFH, Beschluss vom 27.08.2021 - Aktenzeichen VIII B 126/20

DRsp Nr. 2021/16923

Umfang des rechtlichen Gehörs im finanzgerichtlichen Verfahren Zulässigkeit des Absehens von einer angeordneten Zeugenvernehmung wegen Unerreichbarkeit des im Ausland befindlichen Zeugen

NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn das Gericht von einer in einem Beweisbeschluss angeordneten Zeugenvernehmung in Bezug auf einen der Zeugen ohne vorherigen Hinweis absieht und dies im Urteil damit begründet, der Zeuge sei aufgrund seines Auslandsaufenthalts unerreichbar, obwohl es vor Erlass seines Urteils angekündigt hat, nach Vernehmung der anderen Zeugen eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Vernehmung des Auslandszeugen im Inland notwendig sei oder "ersetzt" werden könne.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg, vom 13.10.2020 – 6 K 153/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht München, Außensenate Augsburg, zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) eine durch Verrechnungsscheck erhaltene Zahlung als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern hat.