BFH - Beschluss vom 09.08.2021
VIII B 70/21
Normen:
FGO § 78;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 359
BB 2021, 2662
BFH/NV 2021, 1519
DStR 2022, 617
DStRE 2022, 440
FamRZ 2021, 1983
ZInsO 2021, 2428
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 27.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1685/20

Umfang des Rechts auf Akteneinsicht im finanzgerichtlichen VerfahrenAnspruch eines Beteiligten auf Überlassung von Fotokopien der gesamten Akten oder auf Fertigung von Ablichtungen vom gesamten Akteninhalt

BFH, Beschluss vom 09.08.2021 - Aktenzeichen VIII B 70/21

DRsp Nr. 2021/15648

Umfang des Rechts auf Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren Anspruch eines Beteiligten auf Überlassung von Fotokopien der gesamten Akten oder auf Fertigung von Ablichtungen vom gesamten Akteninhalt

NV: Aus § 78 Abs. 1 FGO lässt sich grundsätzlich weder ein Anspruch auf Überlassung von Fotokopien der gesamten Akten noch ein Anspruch darauf, den gesamten Akteninhalt selbst —ggf. unter Nutzung eines eigenen Kopiergerätes— zu kopieren, herleiten. Dies gilt nicht, wenn der Beteiligte substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass ihm hierdurch erst eine sachgerechte Prozessführung ermöglicht wird. Diese Grundsätze gelten entsprechend für den Fall, dass ein Beteiligter den Akteninhalt mit Hilfe eines eigenen Gerätes scannen will.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 27.04.2021 – 2 K 1685/20 E wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 78;

Gründe

I.