BFH - Beschluss vom 02.03.2022
II B 39/21
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 119 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 707
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 983/17

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerletzung rechtlichen GehörsErmittlung des Einheitswerts eines flughafennahen GrundstücksBeeinträchtigung durch Lärm sowie Abgase und Kerosinreste

BFH, Beschluss vom 02.03.2022 - Aktenzeichen II B 39/21

DRsp Nr. 2022/7098

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verletzung rechtlichen Gehörs Ermittlung des Einheitswerts eines flughafennahen Grundstücks Beeinträchtigung durch Lärm sowie Abgase und Kerosinreste

NV: Bei Ermittlung des Einheitswerts eines flughafennahen Grundstücks sind neben der Beeinträchtigung durch Lärm auch Belastungen durch Abgase und Kerosinreste zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 15.04.2021 – 11 K 983/17 Gr,BG, soweit es die Klage gegen den Einheitswertbescheid auf den 01.01.2013 abgewiesen hat, sowie im Kostenpunkt aufgehoben.

Die Sache wird im vorbezeichneten Umfang an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Dem Finanzgericht Düsseldorf wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 119 Nr. 3;

Gründe

I.