BFH - Beschluss vom 01.09.2021
VI R 18/19
Normen:
EStG § 33 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 13
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 05.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1153/16

Verfassungsmäßigkeit des Ansatzes der zumutbaren Belastung bei der Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Beschluss vom 01.09.2021 - Aktenzeichen VI R 18/19

DRsp Nr. 2021/16576

Verfassungsmäßigkeit des Ansatzes der zumutbaren Belastung bei der Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

NV: Der Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 EStG bei sogenannten beihilfefähigen Krankheitskosten benachteiligt Steuerpflichtige ohne Beihilfeanspruch nicht in verfassungswidriger Weise gegenüber beihilfeberechtigten Beschäftigten im öffentlichen Dienst.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 05.02.2018 – 10 K 1153/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Berücksichtigung von Krankheitskosten im Rahmen des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist verheiratet. Er wurde für das Streitjahr (2013) mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) entsprach den Angaben in der Einkommensteuererklärung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Krankheitskosten wirkten sich im Steuerbescheid für 2013 infolge des Ansatzes der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG nicht steuermindernd aus. Der Bescheid erging nach § Abs. der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.