Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 05.02.2018 –
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Streitig ist die Berücksichtigung von Krankheitskosten im Rahmen des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist verheiratet. Er wurde für das Streitjahr (2013) mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) entsprach den Angaben in der Einkommensteuererklärung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemachten Krankheitskosten wirkten sich im Steuerbescheid für 2013 infolge des Ansatzes der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG nicht steuermindernd aus. Der Bescheid erging nach § Abs. der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
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