BFH - Urteil vom 16.02.2022
VI R 53/18
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2022, 313
BFH/NV 2022, 587
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2053/17

Vergünstigungen beim Kauf eines Kfz als steuerpflichtiger ArbeitslohnBegriff des ArbeitslohnsZuwendung eines Dritten als Entgelt für eine LeistungDurch ein Dienstverhältnis veranlasste Zuwendung

BFH, Urteil vom 16.02.2022 - Aktenzeichen VI R 53/18

DRsp Nr. 2022/6041

Vergünstigungen beim Kauf eines Kfz als steuerpflichtiger Arbeitslohn Begriff des Arbeitslohns Zuwendung eines Dritten als Entgelt "für" eine Leistung Durch ein Dienstverhältnis veranlasste Zuwendung

NV: Gewährt ein Automobilhersteller Arbeitnehmern eines Zulieferers, an dem er kapitalmäßig beteiligt ist und dem er eigene Arbeitnehmer überlässt, die nämlichen Rabatte beim Erwerb von Fahrzeugen wie seinen eigenen Arbeitnehmern, handelt es sich bei den Preisnachlässen um lohnsteuerbaren Drittlohn.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11.10.2018 – 7 K 2053/17 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 1;

Gründe

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Vergünstigungen beim Kauf eines Kfz der Marke X steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist verheiratet und wurde für das Streitjahr (2015) mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Er ist bei der Y angestellt. Vereinbarungen betreffend den Erwerb von Kfz der Marke X enthält sein Arbeitsvertrag nicht.