BFH - Beschluss vom 06.04.2021
VIII B 108/20
Normen:
FGO § 119 Nr. 3; ZPO § 227 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 249
BFH/NV 2021, 1078
FamRZ 2021, 1552
NJW 2021, 3072
ZInsO 2021, 1747
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 03.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 205/18

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der wegen möglicher Corona-Infektion der Prozessbevollmächtigten beantragten Terminsverlegung

BFH, Beschluss vom 06.04.2021 - Aktenzeichen VIII B 108/20

DRsp Nr. 2021/10921

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der wegen möglicher Corona-Infektion der Prozessbevollmächtigten beantragten Terminsverlegung

NV: Ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung kann sich auch daraus ergeben, dass der Beteiligte an bestimmten (noch leichten) Krankheitssymptomen leidet, die für eine mögliche Corona-Infektion sprechen können, und beim FG für solche Personen aus Gründen des Infektionsschutzes ein Zugang zum Gerichtsgebäude und damit zur mündlichen Verhandlung nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 03.09.2020 – 12 K 205/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 119 Nr. 3; ZPO § 227 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in der Sache darüber, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ihre selbständige Tätigkeit als Rechtsanwältin in den Streitjahren 2013 und 2015 mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt hat.