FG Hamburg - Urteil vom 14.12.2007
8 K 61/07
Normen:
EStG § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 6a ; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 32b Abs. 2 Nr. 2 ; DBA-Portugal Art. 24 Abs. 2 ; EG-Vertrag Art. 56 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1029

Versagung des negativen Progressionsvorbehalts - Nichtanwendung des § 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 a EStG

FG Hamburg, Urteil vom 14.12.2007 - Aktenzeichen 8 K 61/07

DRsp Nr. 2008/9889

Versagung des negativen Progressionsvorbehalts - Nichtanwendung des § 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 a EStG

Die Versagung des Progressionsvorbehalts in Bezug auf negative Einkünfte aus der Vermietung einer in Portugal belegenen Wohnung ist gemeinschaftsrechtswidrig.

Normenkette:

EStG § 2a Abs. 1 S. 1 Nr. 6a ; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 32b Abs. 2 Nr. 2 ; DBA-Portugal Art. 24 Abs. 2 ; EG-Vertrag Art. 56 ;

Tatbestand:

Die Kläger wurden in den Streitjahren 2004 und 2005 als gemäß § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt steuerpflichtige Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielten in Deutschland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Kläger zu 1.) bzw. aus Gewerbebetrieb (Klägerin zu 2.). Außerdem erzielten sie in den Streitjahren negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus drei in Deutschland belegenen Immobilien (x-Straße in A, y-Straße in B sowie z-Straße in B).

Die Kläger begehren die Berücksichtigung weiterer negativer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Hinblick auf eine in Portugal belegene Ferienwohnung. Das beklagte Finanzamt lehnte dies jeweils unter Hinweis auf § 2 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 a) i.V.m. § 32 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 EStG ab.

Mit ihrer nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren fort und beantragen,