BFH - Urteil vom 09.06.2021
VI R 16/19
Normen:
EStG § 3b Abs. 1, § 3b Abs. 2 Satz 1, § 39b;
Fundstellen:
BB 2021, 2581
BFH/NV 2021, 1552
BStBl II 2021, 936
DStRE 2021, 1419
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 26.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 864/17

Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gemäß § 3b EStGAnforderungen an die Trennung von Grundlohn und Zuschlägen bei Aufstockung des Grundlohns zur Erreichung des (tarif-) vertraglich vereinbarten Bruttolohns

BFH, Urteil vom 09.06.2021 - Aktenzeichen VI R 16/19

DRsp Nr. 2021/16331

Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gemäß § 3b EStG Anforderungen an die Trennung von Grundlohn und Zuschlägen bei Aufstockung des Grundlohns zur Erreichung des (tarif-) vertraglich vereinbarten Bruttolohns

1. Der Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gemäß § 3b EStG steht es nicht entgegen, wenn der Grundlohn in Abhängigkeit von der Höhe der steuerfreien Zuschläge aufgestockt wird, um im Ergebnis einen bestimmten, (tarif–)vertraglich vereinbarten Bruttolohn zu erreichen. Die nach § 3b EStG erforderliche Trennung von Grundlohn und Zuschlägen wird hierdurch nicht aufgehoben (Bestätigung des BFH-Urteils vom 17.06.2010 – VI R 50/09, BFHE 230, 150, BStBl II 2011, 43). 2. Die Steuerbefreiung nach § 3b EStG setzt nicht voraus, dass der Bruttolohn in Abhängigkeit von den zu begünstigten Zeiten geleisteten Tätigkeiten variabel ausgestaltet sein muss.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 26.02.2019 – 5 K 864/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 3b Abs. 1, § 3b Abs. 2 Satz 1, § 39b;

Gründe

I.