BFH - Urteil vom 16.03.2022
VIII R 33/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 848
DStRE 2022, 852
NZA 2022, 1182
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12304/16

Voraussetzungen einer SteuerbefreiungAuslegung der Originalfassung des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates vom 02.09.1949Wirkung einer erteilten Bescheinigung über eine Steuerbefreiung

BFH, Urteil vom 16.03.2022 - Aktenzeichen VIII R 33/19

DRsp Nr. 2022/8615

Voraussetzungen einer Steuerbefreiung Auslegung der Originalfassung des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates vom 02.09.1949 Wirkung einer erteilten Bescheinigung über eine Steuerbefreiung

1. Eine Vergütung, die ein in Deutschland ansässiger Dolmetscher für seine tageweise Beschäftigung beim Europarat erhält, ist nicht nach dem Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates vom 02.09.1949 (BGBl II 1954, 494) steuerbefreit (Anschluss an BFH-Urteil vom 06.08.1998 – IV R 75/97, BFHE 186, 410, BStBl II 1998, 732). 2. Einer Verfügung des Generalsekretärs des Europarates, die hinsichtlich einer solchen Vergütung Steuerfreiheit gewährt, kommt keine Bindungswirkung zu Lasten des nationalen Besteuerungsrechts zu.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.08.2019 – 12 K 12304/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.