BFH - Urteil vom 07.10.2021
III R 48/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 736
FamRZ 2022, 1111
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 25.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 66/19

Voraussetzungen eines KindergeldanspruchsBegriff der BerufsausbildungErkrankung eines KindesVorübergehende Erkrankung von bis zu sechs Monaten

BFH, Urteil vom 07.10.2021 - Aktenzeichen III R 48/19

DRsp Nr. 2022/7837

Voraussetzungen eines Kindergeldanspruchs Begriff der Berufsausbildung Erkrankung eines Kindes Vorübergehende Erkrankung von bis zu sechs Monaten

1. NV: Ist ein Kind krankheitsbedingt nicht in der Lage, sich ernsthaft um eine Ausbildungsstelle zu bemühen oder sie zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn anzutreten, kann es nur dann nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG berücksichtigt werden, wenn es sich um eine vorübergehende Erkrankung handelt und die im Anspruchszeitraum bestehende Ausbildungswilligkeit nachgewiesen wird. 2. NV: Von einer vorübergehenden Erkrankung ist auszugehen, wenn sie im Hinblick auf die ihrer Art nach zu erwartende Dauer der von ihr ausgehenden Funktionsbeeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht länger als sechs Monate währt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 25.09.2019 – 1 K 66/19 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Streitig ist der Kindergeldanspruch für den Zeitraum August 2017 bis Juli 2018.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter einer im Dezember 1997 geborenen Tochter (G), die im Dezember 2015 die 11. Klasse besuchte.