FG Münster - Urteil vom 09.03.2021
1 K 2809/19 E
Normen:
AO § 175b Abs. 1;

Voraussetzungen für die Änderung eines Einkommensteuerbescheids

FG Münster, Urteil vom 09.03.2021 - Aktenzeichen 1 K 2809/19 E

DRsp Nr. 2021/5660

Voraussetzungen für die Änderung eines Einkommensteuerbescheids

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 175b Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob eine Änderungsbefugnis gem. § 175 b AO bestand.

Die Klägerin ist geschieden und wurde in den Streitjahren mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Aus ihrer im ... 2014 geschiedenen Ehe ist ein Sohn, geb. 00.00.2001, hervorgegangen, der im Haushalt der Klägerin lebte. In ihrer Steuererklärung für das Jahr 2017 beantragte die Klägerin die hälftige Berücksichtigung der Freibeträge für den Sohn. Krankenversicherungsbeiträge für den Sohn erklärte sie nicht.

Zur Steuernummer der Klägerin wurden durch die Krankenversicherung H am 25.2.2018 Datensätze elektronisch übermittelt, aus denen sich der Name, die Anschrift, die Steueridentifikationsnummer, das Geburtsdatum des Sohnes sowie die für ihn geleisteten Versicherungsbeiträge i.H.v. xxx EUR ergaben. Enthalten waren weiter der Name und das Geburtsdatum des Kindesvaters sowie die Information, dass er Versicherungsnehmer der Krankenversicherung des Sohnes war. Zur Steuernummer des Kindesvaters wurden entsprechende Datensätze nicht übermittelt.