BFH - Urteil vom 01.02.2022
V R 1/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 2394
BFH/NV 2022, 1100
DB 2022, 2453
DStR 2022, 1718
DStRE 2022, 1080
NJW 2022, 2710
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 94/16

Voraussetzungen für die Förderung der Allgemeinheit bei einer KinderbetreuungseinrichtungKriterien für die Belegung der Betreuungsplätze

BFH, Urteil vom 01.02.2022 - Aktenzeichen V R 1/20

DRsp Nr. 2022/11938

Voraussetzungen für die Förderung der Allgemeinheit bei einer Kinderbetreuungseinrichtung Kriterien für die Belegung der Betreuungsplätze

1. Eine Körperschaft, die Kinderbetreuungseinrichtungen betreibt, fördert nicht die Allgemeinheit, wenn sie bei der Belegung der Plätze die Belegungspräferenz ihrer Vertragspartner, bestimmter Unternehmen, in der Weise berücksichtigt, dass sich der geförderte Personenkreis nicht mehr als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellt. 2. In der Satzung sind die jeweils verfolgten steuerbegünstigten Zwecke soweit wie möglich zu konkretisieren.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28.10.2019 – 6 K 94/16 K wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin hinsichtlich des Feststellungsantrags wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.