FG Düsseldorf - Urteil vom 22.04.2021
9 K 2652/19 G,F
Normen:
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2 und S. 5 Nr. 1;

Vornahme einer erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages einer Genossenschaft i.R.e. Bagatellbeteiligung

FG Düsseldorf, Urteil vom 22.04.2021 - Aktenzeichen 9 K 2652/19 G,F

DRsp Nr. 2021/8701

Vornahme einer erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages einer Genossenschaft i.R.e. Bagatellbeteiligung

Tenor

1.

Der Gewerbesteuermessbescheid 2014 wird mit der Maßgabe geändert, dass der Gewerbeertrag vor Verlustabzug 65.047 Euro beträgt.

2.

Der Gewerbesteuermessbetrag 2015 wird auf 0,00 Euro herabgesetzt. Der Gewerbeertrag vor Verlustabzug beträgt 58.613 Euro.

3.

Der Gewerbesteuermessbetrag 2016 wird auf 0,00 Euro herabgesetzt. Der Gewerbeertrag vor Verlustabzug beträgt 68.174 Euro.

4.

Der vortragsfähige Gewerbeverlust zum 31.12.2014 wird auf 11.467.592 Euro festgestellt.

5.

Der vortragsfähige Gewerbeverlust zum 31.12.2015 wird auf 11.408.979 Euro festgestellt.

6.

Der vortragsfähige Gewerbeverlust zum 31.12.2016 wird auf 11.340.805 Euro festgestellt.

7.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

8.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

9.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

10.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2 und S. 5 Nr. 1;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.